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Schützenverein Zicherie - Böckwitz e. V. von 1872

 

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Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Zicherie-Böckwitz".

Der Verein wurde auf Grundlage der am 21. Oktober 1985 beschlossenen Satzung in das Vereinsregister eingetragen und wird derzeit im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer 100368 geführt.

Der Verein hat seinen Sitz in 38465 Brome, Ortsteil Zicherie.

Der Verein wurde im Jahr 1872 in Böckwitz (38486 Klötze) gegründet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  2. die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer,
  3. die Förderung des Sports und
  4. die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. durch die Mitwirkung bei der Unterhaltung der Ehrenmäler in Zicherie und Böckwitz,
  2. durch die Niederlegung von Kränzen und die Durchführung von Gedenkansprachen an den Ehrenmälern in Zicherie und Böckwitz,
  3. durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsports und
  4. durch die Durchführung traditioneller Schützenummärsche.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütungen und deren Fälligkeit werden von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann durch jede natürliche oder juristische Person schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand über ein vom Verein bereitgestelltes Formular beantragt werden.

Bei der Beantragung der Mitgliedschaft im Verein für Minderjährige, das heißt von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der geschäftsführende Vorstand.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein und
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 - Umlagen

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der Abgabenordnung, kann die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung die Erhebung von einmaligen Umlagen beschließen. Die einmaligen Umlagen können jährlich bis zur fünffachen Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen.

Zum Ausgleich von zu erwartenden Fehlbeträgen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne der Abgabenordnung kann die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung die Erhebung von regelmäßigen Umlagen beschließen. Die regelmäßigen Umlagen können jährlich bis zur zweifachen Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der geschäftsführende Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden und
  3. dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.

Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind nur volljährige Vereinsmitglieder wählbar.

§ 9 - Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandsamtes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Spätestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung hat für das Vorstandsamt des ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes eine Neuwahl stattzufinden.

Die Wiederwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist möglich.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können grundsätzlich durch einen satzungsgemäßen Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in ihrer laufenden Amtsperiode abberufen werden.

§ 10 - Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die schriftliche Einberufung schließt die Nutzung von Internet-basierenden oder Mobilfunk-basierenden Nachrichtendiensten wie electronic mail (eMail) und short message service (SMS) ein.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet nur bei Anwesenheit aller drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die schriftliche Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes schließt die Nutzung von Internet-basierenden oder Mobilfunk-basierenden Nachrichtendiensten wie electronic mail (eMail) und short message service (SMS) ein.

Der geschäftsführende Vorstand darf Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts - und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, auch ohne Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vornehmen. Die auf diese Weise durchgeführten Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend entsprechend der in § 16 festgelegten Weise mitgeteilt werden.

§ 11 - Ordentliche Mitgliederversammlung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch als Ehrenmitglied, ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres eine Stimme.

Das Stimmrecht von Minderjährigen kann nicht durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages gemäß § 5,
  4. Festsetzung der Höhe von einmaligen oder regelmäßigen Umlagen gemäß § 6,
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §§ 8 und 9,
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins,
  7. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Verein gemäß § 17 und
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 18.

§ 12 - Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Geschäftsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung entsprechend § 16 unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

§ 13 - Die Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gibt es nach der Stichwahl keine Mehrheit für einen Kandidaten, wird die Stichwahl wiederholt. Gibt es nach der Wiederholung der Stichwahl keine Mehrheit für einen Kandidaten, entscheidet das Los.

Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort der Versammlung,
  2. Zeit der Versammlung,
  3. die Person des Versammlungsleiters,
  4. die Person des Protokollführers,
  5. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  6. die Tagesordnung,
  7. die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
  8. die Art der Abstimmung und
  9. bei Satzungsänderungen: Angabe der zu ändernden Bestimmungen.

§ 14 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in der ordentlichen Mitgliederversammlung stellen. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung entsprechend § 12 angekündigt worden sind.

§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14 zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 - Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, müssen über das amtliche Bekanntmachungsorgan der Samtgemeinde Brome mit Sitz in 38465 Brome und über das amtliche Bekanntmachungsorgan der Einheitsgemeinde Stadt Klötze mit Sitz in 38486 Klötze erfolgen.

§ 17 - Geschäftsordnung

Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen.

In der Geschäftsordnung kann Folgendes geregelt werden:

  1. Zusammensetzung, Aufgaben, Amtsdauer und Regularien zur Wahl des erweiterten Vorstandes,
  2. Zusammensetzung, Aufgaben, Amtsdauer und Regularien zur Wahl des Offizierskorps,
  3. Zusammensetzung, Aufgaben, Amtsdauer und Regularien zur Ermittlung der Würdenträger des Vereins im Rahmen des Schützenbrauchtums,
  4. Kriterien und Regularien zur Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. Anzahl, Aufgaben, Amtsdauer und Regularien zur Wahl von Kassenprüfern,
  6. Durchführung von Offiziersversammlungen,
  7. Umgang mit Ehrentagen und Jubiläen von Vereinsmitgliedern,
  8. Verwaltung des Vereinseigentums und
  9. Antrete- und Marschformationen für das Schützenbrauchtum.

Die Geschäftsordnung in ihrer aktuellen Fassung ist für alle Vereinsmitglieder bindend.

§ 18 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an die Gemeinde Flecken Brome mit Sitz in 38465 Brome und an die Einheitsgemeinde Stadt Klötze mit Sitz in 38486 Klötze. Die beiden Gemeinden haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Zicherie-Böckwitz e. V.am 4. März 2017 verabschiedet.

Zicherie, den 4. März 2017

Andreas Peckmann
1. Vorsitzender des Schützenvereins Zicherie-Böckwitz e. V.

Gerald Grosche
2. Vorsitzender des Schützenvereins Zicherie-Böckwitz e. V.